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Januar 2023

T2C begrüßt Herrn Stefan Kähne als neuen Partner

Unser langjähriger Mitarbeiter, Herr Steuerberater Stefan Kähne, ist zum 1. Januar 2023 Mitglied der Geschäftsführung und des Gesellschafterkreises der T2C Steuerberatungsgesellschaft mbH geworden. Mit der Ballung von umfassendem fachlichen Knowhow, Erfahrung im Umgang mit Mitarbeitenden, Mandanten und der Finanzverwaltung sowie einem ausgeprägten Praktikerwissen in der Person des Herrn Kähne wird die Geschäftsführung bereichert und die Kanzlei stärker auf den digitalen Wandel ausgerichtet.

T2C und L2C verabschieden Herrn Ulrich Lüllwitz

Mai 2022

Grundsteuererklärungen bis Ende Oktober 2022

Basierend auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 eine Reform der Grundsteuer verabschiedet. Diese Reform hat zur Folge, dass in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden müssen. Ziel der Reform ist es, die teilweise auf völlig veralteten Zahlen basierende Festsetzung der Grundsteuern zu aktualisieren.

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im Jahr 2022 eine Feststellungserklärung erstellen und in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung einreichen.

Je nach Bundesland werden Eigentümerinnen und Eigentümer individuell von der Finanzverwaltung benachrichtigt oder über eine sogenannte Allgemeinverfügung, die nicht individuell zugestellt wird, informiert.

Die Abgabe der Grundsteuererklärung hat nach derzeitigen Rechtsstand bis spätestens 31. Oktober 2022 zu erfolgen. Die Erhebung der neuen Grundsteuer erfolgt dann erst ab dem Jahr 2025.

Sollten Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks sein, helfen wir Ihnen gerne, Ihren Verpflichtungen zur Abgabe der Grundsteuererklärung zeitgerecht und inhaltlich zutreffend nachzukommen.

Bei Interesse an unserer Dienstleistung senden Sie uns gerne eine Mail unter: office@t2c-hamburg.com oder rufen uns hierzu an 040 37 86 88 0. Das Erstgespräch bei uns ist für Sie auf jeden Fall kostenfrei.

Mit diesem Artikel möchten wir Sie gerne an eine wichtige gesetzliche Neuregelung erinnern.

Das im letzten Jahr in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) bringt wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz mit sich, vor allem mit Blick auf das Transparenzregister. Diese Neuerungen erfordern auch von Ihnen als Geschäftsleitung ein aktives Handeln.

Mit dem TraFinG wurde ein Wechsel des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister vollzogen. Es ist nun ein Eintrag im Transparenzregister für jedes Unternehmen zwingend und ohne Ausnahme vorgeschrieben, auch dann, wenn das Unternehmen bislang von einer Eintragung befreit war; etwa, weil die relevanten Unternehmensangaben bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.

Als gesetzliche Vertreter sind Sie verpflichtet, noch in diesem Jahr die Eigentümerstruktur Ihres Unternehmens an das Transparenzregister zu melden. Sie sind gesetzlich dafür verantwortlich, dass die verlangten Daten rechtzeitig, vollständig und korrekt eingereicht und bei Änderungen umgehend aktualisiert werden. Auch Unstimmigkeiten zwischen Einträgen im Transparenzregister und Ihrem Kenntnisstand über die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten müssen Sie melden.

Jetzt handeln und Bußgelder vermeiden!

Wenn Ihr Unternehmen bisher von der Meldepflicht befreit war, gilt für Sie eine Übergangsfrist. Diese Frist läuft in diesem Jahr ab. So endet beispielsweise die Übergangsfrist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften, Genossenschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften am 30. Juni 2022. Für Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften läuft die Übergangsfrist spätestens am 31. Dezember 2022 ab.

Zu beachten ist, dass eine Eintragung in das Transparenzregister auch schon vor Ablauf der vorgenannten Fristen erforderlich sein kann, sofern die Gesellschaft erst nach dem 31. Juli 2021 gegründet worden ist oder dies eine Voraussetzung nach anderen Regelungen ist, beispielsweise für den Erhalt von Corona-Unterstützungsleistungen.

Eine zu späte und/oder unvollständige Meldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Neben hohen Bußgeldern ist eine weitere mögliche Folge auch ein Imageschaden Ihres Unternehmens: Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen über 200 Euro werden – inklusive Nennung des Verantwortlichen – auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht.

Um Fehler und Sanktionen zu vermeiden, ist in vielen Fällen eine professionelle Beratung sinnvoll. Eine externe Unterstützung bewährt sich bereits bei der Prüfung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen.

Unsere Rechtsanwaltsgesellschaft gewährleistet Ihnen eine kompetente Rechtsberatung in diesem Themenfeld. In Zusammenarbeit mit unserem Partner, der egev – Management und Service GmbH, unterstützt Sie ein interdisziplinäres Team während des gesamten Verfahrens: von der Prüfung Ihrer Eigentümerstrukturen über die Zusammenstellung der vollständigen Daten bis zur Durchführung der Meldung an das Transparenzregister. So können Sie sichergehen, dass alle geforderten Angaben berücksichtigt werden.

Sie profitieren vor allem bei komplexen Beteiligungsverhältnissen von einer umfassenden Betreuung.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne! Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Ulrich Lüllwitz. Sie erreichen Herrn Lüllwitz telefonisch unter 040 37 86 88 - 0 oder per E-Mail an Ulrich Luellwitz

Dezember 2020

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Im Zuge der Verhandlungen im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III haben sich zu einem darin enthaltenen neuen Programmbaustein, der sog. „Neustarthilfe“, erste Informationen ergeben, die einen detaillierten Einblick zulassen.

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen beziehungsweise geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Unklar ist derzeit noch, ob diese Regelung tatsächlich nur für Soloselbstständige gelten soll oder ob Unternehmer mit wenigen Aushilfen ebenfalls von der Neustarthilfe profitieren sollen.

Sofern der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist, soll die volle Betriebskostenpauschale gewährt werden. Sie beträgt dann einmalig 25 % des Referenzumsatzes aus 2019, maximal aber EUR 5.000. Zur Bestimmung des Referenzumsatzes 2019 wird zunächst der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und dieser mit 7 multipliziert.

Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit nach dem 01. Oktober 2019 aufgenommen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 aufweisen, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkriesenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 wählen. Wichtig ist, dass die Neustarthilfe voll oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn die tatsächlichen Umsatzeinbußen im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 geringer ausfallen und die Umsätze bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen.

Überbrückungshilfe III

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben sich geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit bis Juni 2021 und soll ab dem 01. Januar 2021 gelten. Die entsprechenden Anträge werden aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission einige Wochen nach Programmstart im Jahr 2021 gestellt werden.

Nach den bisher verfügbaren Informationen sollen Details zur Überbrückungshilfe III bereits feststehen und zeitnah bekannt gegeben werden. Gegenüber den Überbrückungshilfen I und II soll es weitere Verbesserungen geben, zum Beispiel bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder aber auch Abschreibungen. Außerdem soll der Maximalförderbetrag von EUR 50.000 pro Monat auf bis zu EUR 200.000 pro Monat angehoben werden.

Ferner soll die Überbrückungshilfe III für Soloselbstständige eine erhebliche Verbesserung mit sich bringen. Demnach soll es diesen ermöglicht werden, künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu EUR 5.000 für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss zu erhalten. Die Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige soll unter dem Begriff der „Neustarthilfe“ in das Programm der Überbrückungshilfe III integriert sein.

Oktober 2020

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Zur Bekämpfung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden seit April 2020 über die Landesbanken der Bundesländer Corona-Softhilfen für Selbstständige und Kleinunternehmen bewilligt. Diese Corona-Soforthilfen dienten dem finanziellen Ausgleich der durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpässe. Die Gewährung der Corona-Soforthilfen erfolgte grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass eine Rückzahlung erforderlich ist, wenn die Voraussetzung für die Gewährung nicht (voll) erfüllt sind.

Verstärkt stellt sich nun zum Ende des Jahres 2020 für viele, die die Corona-Soforthilfe erhalten haben, die Frage, ob vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschäftsentwicklung die Corona-Soforthilfe voll oder teilweise zu erstatten ist.

Die Antwort auf diese Frage ist, dass Unternehmer zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfen prüfen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen müssen.

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich zwar um eine nichtrückzahlbare Transferleistung. Erfolgte jedoch die Bewilligung grundlos oder unter falschen Vorrausetzungen, ist der Unternehmer zur vollen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet. Auf diese Rückzahlungsverpflichtung zu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn der Umsatzanstieg schneller einsetzte als ursprünglich geschätzt, ein geringerer Liquiditätsbedarf als zunächst geschätzt erforderlich war, es doppelte Förderungen bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme gab, oder es allgemein zu einer unberechtigten Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzung kam.

Wichtig ist, dass jeder Antragsstellende selbst verpflichtet ist, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage wegen der Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Eine entsprechende Meldung ist unverzüglich bei der bewilligenden Stelle vorzunehmen, wenn der tatsächliche Liquiditätsbedarf nicht oder nur teilweise zu einer Corona-Soforthilfe berechtigt hätte.

Die Sanktionen sind weitreichend, wenn eine freiwillige Rückzahlung trotz unberechtigtem Bezug nicht erfolgt. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge kann eine Verzinsung vorgenommen werden. Aber auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden. Ferner können gewerberechtliche Konsequenzen, zum Beispiel eine Gewerbeuntersagung, und die Haftung der Geschäftsführung drohen.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, solche tiefgreifenden Sanktionen zu verhindern. Hierfür ist es erforderlich, aus heutiger Sicht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfen zu prüfen und eine entsprechende Dokumentation anzufertigen. Sofern erforderlich helfen wir auch im Verfahren der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen.

Juni 2020

Überbrückungshilfen als Maßnahme zur Bekämpfung der negativen Folgen der Coronavirus-Pandemie

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe wird als nicht rückzuzahlender Zuschuss gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe kann seit Mitte Juli 2020, allerdings nur über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Diese müssen sich für das Beantragungsverfahren registrieren. Wir haben uns bereits registriert und können Anträge auf Gewährung einer Überbrückungshilfe stellen. Wenn Sie Interesse an unserer Dienstleistung haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir können gemeinsam mit Ihnen die Beantragung vornehmen. Dafür ist es nicht notwendig, dass Sie bereits Mandant bei uns sind.

Bitte beachten Sie, dass die Überbrückungshilfe unabhängig von der Branche gewährt wird. Eine wesentliche Bedingung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Über weitere Voraussetzungen, die Höhe der Überbrückungshilfe sowie Sondervorschriften, z.B. für Start-ups, informieren wir Sie ebenfalls gerne.

Grundsätze zur Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes

Die Umsatzsteuersätze werden reduziert. Hierüber haben die Medien bereits ausführlich berichtet. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses soll der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt werden. Die Absenkung der Steuersätze wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Ziel ist die Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Wie Sie wissen, ist das Thema „Umsatzsteuer“ stets ein sehr heikles, da die Finanzverwaltung mit eng auszulegenden Vorschriften und regelmäßigen Prüfungen versucht, dem weitverbreiteten Phänomen der Umsatzsteuerverkürzung entgegenzuwirken. In Anbetracht des hohen Finanzbedarfs des Bundes und der Länder, alleine die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze schlägt mit geschätzten EUR 20 Mrd. zu Buche, ist damit zu rechnen, dass künftig die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärungen nicht sinken werden. Unternehmer sind deshalb gefordert, sich mit dem Thema der technischen und inhaltlichen Umsetzung einer angepassten Rechnungserstellung auseinanderzusetzen. Hierbei bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an – scheuen Sie sich nicht, uns mit Ihren Fragen zur Umsatzsteuer zu konfrontieren. Einige Grundsätze zur Wahl des richtigen Steuersatzes wollen wir Ihnen bereits mit diesem Newsletter auf den Weg geben. Damit werden wir nicht alle denkbaren Einzelfälle abdecken können. Aber so bieten sie doch eine erste Orientierungshilfe.

Grundsatz I: Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem Stichtag des Steuersatzwechsels ausgeführt, sind sie mit dem neuen Steuersatz zu versteuern. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann. Eine sonstige Leistung (alles, was keine Lieferung ist) ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist.

Grundsatz II: Der Grundsatz der Anwendung des Zeitpunkts der Leistungsausführung gilt auch für die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für die teilweise nicht unternehmerische Verwendung von Wirtschaftsgütern, die vor der Steuersatzerhöhung angeschafft oder hergestellt wurden (Bsp. die private Nutzung im Juli 2020 eines im Juni 2020 angeschafften Firmenfahrzeugs ist mit 16% der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während die Anschaffung des Fahrzeugs dem Satz von 19% unterliegt).

Grundsatz III: Werden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu erstatten (beim Wechsel von 19%/7% zu 16%/5%) bzw. nachzuentrichten (beim Rückwechsel von 16%/5% zu 19%/7%).

Grundsatz IV: Ob der Unternehmer die Umsatzsteuererhöhung selbst tragen muss oder ob er sie auf den Kunden abwälzen kann, ergibt sich aus der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden, z. B. im Kaufvertrag oder den AGB. Unternehmer sollten stets darauf achten, Nettopreise (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) zu vereinbaren, um bei Steuersatzerhöhungen (wie beim Rückwechsel von 16%/5% zu 19%/7%) die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umsatzsteuer problemlos in Rechnung stellen zu können. Hinweis zu Grundsatz IV: Bei der letzten Änderung des Umsatzsteuersatzes wurde eine Sonderregelung in das Umsatzsteuergesetz eingeführt. Ob diese Regelung erneut zur Anwendung kommt, ist noch nicht bekannt. Seinerzeit hieß es: Bei Verträgen, die vier Monate vor einer Steuersatzerhöhung rechtskräftig abgeschlossen wurden, kann der Unternehmer in bestimmten Fällen einen angemessenen Ausgleich in Höhe der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung von dem Kunden nach § 29 UStG verlangen. Den Vertragspartnern werden zivilrechtliche Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen eingeräumt: 1. bei einer Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung dem leistenden Unternehmer gegen den Leistungsempfänger und 2. bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger gegen den leistenden Unternehmer.

Grundsatz V: Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Frage der Höhe des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt. Es ist also auf jede einzelne Teilleistung abzustellen und zu hinterfragen, wann der Zeitpunkt der Ausführung der Teilleistung ist. Wird eine Teilleistung nach dem Stichtag des Steuersatzwechsels ausgeführt, ist sie mit dem neuen Steuersatz zu versteuern.

Grundsatz VI: Im Falle einer vor dem Steuersatzwechsel erteilten Anzahlungsrechnung über Leistungen, die nach dem Steuersatzwechsel ausgeführt werden, bestanden seitens der Finanzbehörde zumindest beim letzten Steuersatzwechsel keine Bedenken, dass bereits bei Stellung der Anzahlungsrechnung der neue Steuersatz ausgewiesen wird. Wir gehen derzeit davon aus, dass dies auch bei den anstehenden Steuersatzwechseln wieder gelten wird. Die ausgewiesene Umsatzsteuer des vereinnahmten Teilentgelts muss der Unternehmer an die Finanzbehörde abführen, der Leistungsempfänger kann den entsprechenden Steuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Wird die Umsatzsteuer in vor dem Steuersatzwechsel ausgestellten Anzahlungsrechnungen dennoch mit dem alten Steuersatz ausgewiesen, sind diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen. Eine Berichtigung kann aber unterbleiben, wenn über die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit dem neuen geltenden Steuersatz erteilt wird. Grundsatz VII: Wird über eine nach dem Steuersatzwechsel ausgeführte Leistung, schon vor dem Steuersatzwechsel abgerechnet (Vorausrechnung), ist die Umsatzsteuer bereits in Höhe des neuen Steuersatzes auszuweisen.

Grundsatz VIII: Wird die Rechnung für eine vor dem Steuersatzwechsel erbrachten Leistung erst im Zeitraum nach dem Steuersatzwechsel ausgestellt (verspätete Abrechnung), ist in der Rechnung der alte Steuersatz anzugeben. Die bloße Entgeltsvereinnahmung führt nicht zur Besteuerung mit dem neuen Steuersatz.

FAZIT: es dringend erforderlich, bei allen Eingangs- und Ausgangsrechnungen den Zeitpunkt der Leistungserbringung zu prüfen und mit dem ausgewiesenen Steuersatz abzugleichen.

Die genannten Grundsätze regeln bei weitem nicht alle denkbaren Geschäftsvorfälle ab. Deshalb zögern Sie bitte nicht, Ihre Fragen an uns zu richten.

Mai 2020

Coronavirus-Pandemie - Neue Entschädigungsregeln für Eltern

Die Zahl an Sondervorschriften, die die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen, steigt immer weiter an. Heute wollen wir informieren über eine neue Entschädigungsregelung für Eltern.

Für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden, wurde eine neue Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) aufgenommen.

Voraussetzung für die Entschädigung ist:

  • Betreuung der Kinder unter 12 Jahren ist nur durch die Eltern möglich;
  • Das Gleitzeit- oder Überstundenguthaben ist ausgeschöpft;
  • Der Verdienstausfall ist nicht vermeidbar;
  • Der Arbeitgeber hat keine Kurzarbeit angemeldet.

Die Entschädigung in Höhe von 67% des Netto-Einkommens wird für bis zu 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Die Änderungen des § 56 IfSG treten mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Zur Beantwortung von Fragen zu dem Thema und zu anderen Sondervorschriften, die in der aktuellen Krise erlassen wurden, stehen wir gerne bereit.

Coronavirus-Pandemie - Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Wir wollen über zwei weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Coronavirus-Krise informieren:

A. Maßnahme zur Unterstützung von Arbeitnehmern

Auch Arbeitnehmer sind von den negativen Auswirkungen der derzeitigen Coronavirus-Pandemie betroffen. Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder eine Unterstützungsmaßnahme ins Leben gerufen, die Arbeitnehmern in diesen schwierigen Zeiten helfen soll.

Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Coronavirus-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese Unterstützung der Arbeitnehmer ist nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt und somit für Arbeitnehmer aller Branchen und Tätigkeitsbereiche nutzbar. Diese Regelung gilt nach dem Geringfügigkeitsrichtlinien auch für Mini-Jobber.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die vorstehende Steuerbefreiung.

B. Sondervorschriften für den Einsatz von Mini-Jobbern

Bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern gilt grundsätzlich, dass ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von EUR 5.400 unschädlich für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist. Als gelegentlich wurde bisher ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Um mehr Flexibilität bei dem Einsatz von Mini-Jobbern in der derzeitigen Krise zu erreichen, wird ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 erst dann angenommen, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltzeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Überschreitung keine Rolle.

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine solche Unterstützung zukommen lassen wollen oder Sie weitere Informationen zu den Sondervorschriften für den Einsatz von Mini-Jobbern benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie gerne

Coronavirus-Pandemie - Zusätzliche Hilfe für Corona-betroffene Unternehmen

Ein neues und zusätzliches Programm zur Förderung von Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, steht bereit und kann über uns, Ihre T2C Steuerberatungsgesellschaft, in Anspruch genommen werden.

Das Programm wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgelegt. Gefördert werden betriebswirtschaftliche Beratungen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch EUR 4.000, der in Rechnung gestellten Beratungskosten.

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen, die:

  • nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen);
  • vor drei oder mehr Jahren gegründet wurden (Bestandsunternehmen);
  • sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (unabhängig vom Unternehmensalter).

Gefördert wird die Beratung in den folgenden drei Beratungsschwerpunkten:

  • allgemeine Beratung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung;
  • spezielle Beratungen, z.B. zur Fachkräftegewinnung und –sicherung, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz, zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund oder Behinderung, zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf etc.;
  • Unternehmenssicherungsberatung, z.B. zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir begleiten Sie gerne durch das Antragsverfahren für die Förderung und beraten Sie nach erfolgreicher Bewilligung durch das BAFA kompetent und schnell.

Februar 2016

Prüfungen nach der FinVermV

Wer im Rahmen seines Gewerbes Anteile an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen vermittelt oder diesbezüglich berät, ist nach § 34f Abs. 1 GewO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) verpflichtet, sich einmal im Jahr einer Prüfung zu unterziehen.

Februar 2016

Prüfungen nach der MaBV

Derzeit versenden die Hamburger Bezirksämter an Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO (IVlakier, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler) Aufforderungen, bis zum 28. Februar 2016 den Prüfungsbericht nach § 16 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) für 2014 einzureichen.

Januar 2016

Neudefinition der Umsatzerlöse durch das BilRUG

Am 23. Juli 2015 Ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Erstmalig anzuwenden sind die darin enthaltenen Vorschriften auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.